BGB § 383 – Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 383 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
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