BGB § 384 – Androhung der Versteigerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 384 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist. (2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
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