BGB § 385 – Freihändiger Verkauf
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 385 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
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