BGB § 386 – Kosten der Versteigerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 386 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
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