BGB § 388 – Erklärung der Aufrechnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 388 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
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