BGB § 389 – Wirkung der Aufrechnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 389 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.