BGB § 390 – Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 390 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
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