BGB § 391 – Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 391 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.
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