BGB § 393 – Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 393 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
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