BGB § 394 – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 394 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
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