BGB § 397 – Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 397 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.