BGB § 399 – Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 399 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.