BGB § 400 – Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 400 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
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