BGB § 400 – Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.