BGB § 403 – Pflicht zur Beurkundung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 403 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
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