BGB § 404 – Einwendungen des Schuldners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 404 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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