BGB § 413 – Übertragung anderer Rechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 413 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
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