BGB § 414 – Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 414 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
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