BGB § 415 – Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 415 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat.
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