BGB § 418 – Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 418 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet.
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