BGB § 420 – Teilbare Leistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 420 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.