BGB § 422 – Wirkung der Erfüllung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 422 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
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