BGB § 423 – Wirkung des Erlasses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 423 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
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