BGB § 424 – Wirkung des Gläubigerverzugs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 424 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
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