BGB § 427 – Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 427 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
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