BGB § 429 – Wirkung von Veränderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 429 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
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