BGB § 430 – Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 430 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.