BGB § 431 – Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.