BGB § 433 – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 433 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
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