BGB § 434 – Sachmangel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 434 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie 1.die vereinbarte Beschaffenheit hat,2.sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und3.mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
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