BGB § 438 – Verjährung der Mängelansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 438 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder b)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, 2.in fünf Jahrena)bei einem Bauwerk und b)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und 3.im Übrigen in zwei Jahren.
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