BGB § 439 – Nacherfüllung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 439 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
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