BGB § 441 – Minderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 441 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs.
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