BGB § 445 – Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 445 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
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