BGB § 446 – Gefahr- und Lastenübergang
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 446 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.
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