BGB § 448 – Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 448 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
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