BGB § 449 – Eigentumsvorbehalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 449 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
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