BGB § 451 – Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 451 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.