BGB § 452 – Schiffskauf
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 452 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.
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