BGB § 453 – Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 453 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: 1.§ 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie2.§ 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.