BGB § 454 – Zustandekommen des Kaufvertrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 454 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
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