BGB § 456 – Zustandekommen des Wiederkaufs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 456 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
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