BGB § 457 – Haftung des Wiederverkäufers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 457 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. (2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
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