BGB § 459 – Ersatz von Verwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 459 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
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