BGB § 463 – Voraussetzungen der Ausübung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 463 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
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