BGB § 464 – Ausübung des Vorkaufsrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 464 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.