BGB § 469 – Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 469 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
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