BGB § 471 – Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 471 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
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