BGB § 479 – Sonderbestimmungen für Garantien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 479 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten: 1.den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,2.den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,3.das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,4.die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und5.die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
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