BGB § 482 – Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 482 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen. Diese müssen klar und verständlich sein.
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