BGB § 491 – Verbraucherdarlehensvertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 491 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.